Altes Fahrrad vor Wandbild mit Kindern

Versteuerung Dienstfahrrad – das ändert sich in 2020!

 

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer! Nutzer von Dienstfahrrädern in Deutschland können seit dem Jahr 2019 steuerlich entlastet werden – sofern gewisse Regelungen erfüllt werden. Zwar wird das Dienstfahrrad nicht in jedem Fall steuerfrei, allerdings hat sich die Chance darauf etwas verbessert. Wir zeigen dir, was es im Jahr 2020 bei der Versteuerung deines Dienstfahrrades zu beachten ist! 

Grundlage jener Entscheidung vom Finanzausschuss ist die Ambition, Emissionen vor allem in Großstädten zu verringern. Dies ist nur dann möglich, wenn Angestellte vermehrt auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen oder vom Dienstrad Gebrauch machen. Auf diese Weise ließe sich die Umwelt schützen, denn Dienstfahrräder sind deutlich umweltfreundlicher als Benzin- oder Dieselfahrzeuge. So kann man beispielsweise als Unternehmen nachhaltiger agieren

Besonders die E-Mobilität soll ab sofort in verschiedenen Bereichen noch mehr gefördert und damit auch steuerlich begünstigt werden. Auch das E-Bike als Dienstfahrrad steht im Fokus dieser neuen Regelungen.

Um Arbeitgeber und Arbeitnehmer von der Nutzung eines Dienstrades zu überzeugen, gibt es eine zusätzliche, vom Bundestag beschlossene, interessante Regelung. Welche das ist, was das Gesetz bisher ausmachte, welche Veränderungen auf Arbeitnehmer zukommen und warum auch Jobtickets seit 2019 attraktiver sind, erfährst du im Folgenden.

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Neue Bemessensgrundlage in 2020 – nur noch 0,25 % versteuern!

Im Jahr 2020 verändert sich die Bemessensgrundlage zur Versteuerung des geldwerten Vorteils von Dienstfahrrädern erneut. Nun müssen Arbeitnehmer, die ein neues Dienstfahrrad in 2020 erwerben, bei der Entgeldumwandlung nur noch ein Viertel (auf volle 100€) des Bruttolistenpreises versteuern! Mit diesem Schritt hat das Bundesministerium für Finanzen das Dienstfahrrad und den Dienstwagen steuerlich auf dieselbe Stufe gestellt. 

Beispielrechnung: 

 

Der Bruttolistenpreis des neuen Dienstfahrrads liegt bei 2.500€. Von diesem Preis muss der Arbeitnehmer nun noch ein Viertel versteuern. Das bedeutet konkret: 

2.500€: 4 = 625€ 

Dieser Wert kann abgerundet werden auf 600€, wovon nun 1% versteuert werden. 

Daraus ergibt sich 6€ pro Monat als Endbetrag für den Arbeitnehmer. 

Versteuerung Dienstrad – Was galt vor 2020?

Die Nutzung eines Dienstrades fiel bisher und fällt weiterhin in die Kategorie „geldwerter Vorteil“. Ein solcher ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer diverse Zusatzangebote vom Arbeitgeber erhält, die nicht im Rahmen von finanziellen Zuwendungen über den Lohn erfolgen . Die Verwendung von Gerätschaften wie einem Arbeits-Notebook oder die Inanspruchnahme von Leistungen im Sinne von Weiterbildungen gelten als geldwerte Vorteile. Gleiches trifft auf das Dienstrad zu.

Bislang wurden die Dienstfahrzeuge – so auch Diensträder – nach der Ein-Prozent-Regelung behandelt. Danach kam es bei Gebrauch des Rades zu einer Versteuerung in Höhe von 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges. Zusätzliche Kosten in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern kommen hingegen nicht hinzu – anders als beim Dienstwagen.

Ein kleines Rechenbeispiel: Lagen die Anschaffungskosten eines Dienstrades bei 3.000 Euro, so ergab sich ein zusätzlich zu versteuernder Betrag von monatlich 30 Euro.

Ein cleverer Schachzug ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Barlohnumwandlung. Der Arbeitnehmer übernimmt die Leasingrate für das Dienstfahrrad (bzw. einen Teil davon) und der entsprechende Betrag wird vom Bruttolohn abgezogen.

Häufig entsteht dabei eine Win-Win-Situation: Der Arbeitnehmer erhält ein tolles, neues Fahrrad bzw. E-Bike, das er auch in seiner Freizeit nutzen kann. Gleichzeitig können Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der richtigen Konstellation sogar Steuern bzw. Abgaben einsparen.

NACHTRAG AUS MÄRZ 2019

Dienstfahrrad – Die neue 1 Prozent Regelung für E Bike Leasing

Welche Veränderung brachte die Versteuerung Dienstrad ab 2019 mit sich?

Aufgrund ökologischer Gesichtspunkte, der gewünschten Verringerung des emissionserzeugenden Verkehrs und zur Entlastung der Arbeitnehmer entfällt die Ein-Prozent-Regel ab dem Jahr 2019 für manche Personen, die ein Dienstfahrrad verwenden. Laut § 3 NR. 37 EStG gilt dies aber nur für die Fälle, in denen das Fahrrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird„.

Der Arbeitnehmer muss dann ab dem 01.01.2019 keinen Anteil des Bruttolistenpreises von Dienstrad und Dienst-Elektrorad mehr versteuern. Das zu versteuernde Einkommen würde sich in diesem Fall also reduzieren. Allerdings setzt dies eben voraus, dass der Arbeitgeber die vollen Kosten des Dienstrades trägt.

Wichtig ist zudem, dass das Dienstfahrrad auch wirklich erst nach dem 31.12.2018 ausgeliefert wurde. Sonst muss es noch nach der alten Regelung behandelt werden!I

Frau sitzt an mit Laptop am Tisch

Ein weiteres Gesetz bewirkt zudem, dass die 1-Prozent-Regelung für Elektrofahrzeuge ab 2019 halbiert wird. Wer einen Elektrowagen fährt, kommt also in den Genuss einer neuen „0,5-Prozent-Regelung“. Allerdings gilt dies leider nicht für Fahrräder und normale E-Bikes (Pedelecs). Wer allerdings ein S-Pedelec (E-Bike bis 45 km/h) fährt, profitiert von dieser Regelung. Allerdings ist dann auch zu beachten, dass – in Abhängigkeit der gefahrenen Kilometer – zusätzliche Beträge versteuer werden müssen, da die S-Pedelecs als „richtige“ Fahrzeuge angesehen werden.

Es erscheint auf den ersten Blick vielleicht ein wenig sonderbar, wieso die neue „0,5-Prozent-Regel“ nicht für Dienstfahrräder gilt. Man kann nur hoffen, dass die Gesetze noch einmal auf den Prüfstand kommen und Änderungen für die Zukunft umgesetzt werden.

Bis dahin gilt weiterhin auf jeden Fall:

  1. Die private Nutzung des Dienstrades ohne Einschränkungen möglich, sodass sich der Aktionsraum von Dienstfahrrädern vergrößert und zur Verwendung zum Auto alternativer Fahrzeuge anregt.
  2. Die Dienstfahrräder sind weiterhin neuwertig, Arbeitnehmer genießen immer noch die Vorteile des Leasing-Rades und das Modell mit der Barlohnumwandlung ist ebenfalls nach wie vor möglich.
  3. Die zusätzliche Anschaffung eines privaten Fahrrades entfällt damit, was die Kosten weiterhin senkt und Anreize für die Nutzung von emissionsarmen bis emissionsfreien Fahrzeugen schafft.
 

Mobilität pur: Auch Jobtickets änderten sich in 2019

Früher gab es das steuerfreie Jobticket, welches viele Arbeitnehmer für sich nutzten. Die monatlichen Kosten für die Fahrt zwischen Zuhause und Arbeit lagen deutlich unter denen, die bei Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs gegeben waren. Neben Versicherungsgebühren, Steuern für den Wagen, Benzin und Anpassungskosten für saisonale Unterschiede wie etwa durch die Anbringung von neuen Reifen kommen bei Kauf eines Autos auch immer wieder Reparaturkosten hinzu.

Keine Frage: Das private Fahrzeug ist teuer und mit der erneuten Einführung des steuerfreien Jobtickets ab 2019 ist wieder eine Gesetzesänderung geschaffen, die dem Arbeitnehmer zugutekommt.

Ziel dieser Entwicklung ist, dass die Städte sauberer werden und die öffentlichen Verkehrsmittel wieder mehr Zulauf erfahren. Wer mit Bus, Bahn und Straßenbahn fährt, soll fortan keine Steuern mehr für die Fahrten bezahlen müssen. Viele Arbeitnehmer steigen daher ab 2019 um und sparen im Monat eine beachtliche Summe ein.

Für Fahrradfahrer ist das auch interessant, denn er geliebte Drahtesel kann üblicherweise im ÖPNV mitgeführt werden. Somit ist das neue Gesetz für Besitzer eines Dienstfahrrades gleich doppelt attraktiv.

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