Mann im Anzug schließt sein Fahrrad an.

Fahrrad Leasing und das Dienstfahrrad für Selbstständige

Radfahren macht Spaß, schont die Umwelt und ist gut für die eigene Gesundheit. Daher wird das Fahrradleasing von Diensträdern in Unternehmen immer beliebter. Anstelle eines Dienstwagens wählen heute immer mehr Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad, das nicht nur beruflich, sondern selbstverständlich auch privat genutzt werden soll. Mit der Barlohnumwandlung wird das Rad schnell zum Steuersparmodell für beide Seiten.

Auch Selbstständige können ein Fahrrad im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes leasen und steuerlich wirksam absetzen. Das Fahrrad Leasing für Selbstständige ist gar nicht so kompliziert – auch wenn es einige Dinge zu beachten gilt, die wir im folgenden Artikel näher unter die Lupe nehmen.

Hinweis: In diesem Artikel werden Tipps für Selbstständige und Freiberufler gegeben. Wer sich selbst als Geschäftsführer einer GmbH angestellt hat, kann unsere Anleitung für Arbeitnehmer befolgen, denn schließlich ist er ja selbst einer.

Betriebsvermögen oder Privatvermögen – wie wird das Dienstrad angesetzt?

Es gibt sehr wenige Fälle, in denen Selbstständige und Freiberufler ihr Bike lediglich betrieblich nutzen werden. Als Kurierfahrer oder Pizzazulieferer mag das vielleicht zutreffen, denn die Fahrräder sind meist eher weniger für den Alltag geeignet. Allerdings arbeiten vermutlich auch die wenigsten Personen dieser Berufsgruppen selbstständig.

Ein gewisser Anteil der Privatnutzung ist also ganz normal – so sieht es auch der Gesetzgeber. Wie das Dienstfahrrad steuerlich berücksichtigt wird, hängt von der Höhe dieses Anteils ab.

 

Fall 1: Mehr als 50% betriebliche Nutzung

Wird das Fahrrad mehr als die Hälfte der Zeit für betriebliche Zwecke genutzt, zählt es unweigerlich zum Betriebsvermögen. Bei einem Kauf würde der Kaufpreis in der Regel über 7 Jahre abgeschrieben werden. Beim Leasing zählen die jeweiligen Raten als Betriebsausgaben. Auch weitere, laufende Kosten (z.B. Reparaturen, Ersatzteile etc.) können in voller Höhe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

Fall 2: Betriebliche Nutzung zwischen 10% und 50%

In diesem Fall hat der Selbstständige ein Wahlrecht. Er kann das Fahrrad entweder dem Privatvermögen zuordnen oder das Bikeleasing steuerlich wirksam behandeln. Entscheidet er sich für letzteres, dann gelten die gleichen Regelungen wie oben. Was bei einer Zuordnung zum Privatvermögen geschieht, klären wir im Folgenden.

Fall 3: Überwiegend private Nutzung (> 90%)

Wird ein Fahrrad (nahezu) komplett privat genutzt, darf es nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Werden Strecken im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zurückgelegt, können dafür aktuell 5 Cent pro Kilometer angesetzt werden – das lohnt sich also nicht mehr wirklich…

 

Alternativ kann der Selbstständige ein Fahrtenbuch führen und darin genau dokumentieren, wann ein Fahrrad betrieblich oder privat genutzt wurde. Wenn er dann den genauen Anteil errechnet, kann er diesen Teil der Kosten auch steuerlich geltend machen. Allerdings ist dies sehr aufwändig und auch schwierig zu kontrollieren – schließlich hat ein Fahrrad (anders als ein Auto) keinen integrierten Kilometerzähler.

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Um Verwirrungen zu vermeiden: Ein Fahrrad, das vom Selbstständigen gekauft wird, stellt tatsächliches Betriebsvermögen dar, da das Bike der Person dann auch wirklich gehört. Bei Leasingrädern handelt es sich streng genommen um betrieblich genutztes Vermögen, da das Eigentum des Fahrrads bei der Leasinggesellschaft verbleibt. Es gelten jedoch die gleichen steuerlichen Regelungen.

Leasing oder Kauf – was ist besser?

Schauen wir uns ein kleines Rechenbeispiel an, um dieser Frage auf den Grund zu gehen und die Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen.

Wichtig: Dieses Rechenbeispiel basiert auf Nettowerten. Wer steuerabzugsberechtigt ist, kann sich die Mehrwertsteuer (in diesem Falle: Vorsteuer) vom Finanzamt „zurückholen“. Nur die Nettobelastung geht damit in die Steuerberechnung mit ein.

Ablauf beim Kauf eines Dienstfahrrades

Angenommen ein Selbstständiger kauft sich ein Pedelec für 3.000€ und kann argumentieren, dass die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Dann kann die Person das Fahrrad über einen Zeitraum von 7 Jahren abschreiben (jährliche Belastung: rund 428,50€) und reduziert damit den steuerlichen Gewinn. Auch weitere laufende Kosten (Reparaturen, Versicherung etc.) werden mit aufgenommen, sodass sich z.B. jährliche Kosten von 600,00€ ergeben.

Der private Anteil muss jedoch auch noch berücksichtigt werden. Ähnlich wie beim Dienstwagen gibt es hier die sogenannte 1%-Regelung, um den geldwerten Vorteil zu berechnen, der als Einnahme zählt. 1% des Neupreises (in diesem Fall: 30,00€) müssen pro Monat als Einnahme erfasst werden. Das sind am Ende des Jahres 360,00€.

Fazit: Wie man sieht, entsteht am Ende des Jahres eine Betriebsausgabe in Höhe von 240,00€ (Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben). Wer damit nicht „zufrieden“ ist, muss den Aufwand eines Fahrtenbuches in Kauf nehmen. Ob sich dieser Aufwand lohnt, muss genau überlegt werden.

Ablauf beim Leasing eines Dienstfahrrades

Wirklich anders sieht es im selben Szenario beim Leasing auf den ersten Blick nicht aus. Die Leasingraten stellen Betriebsausgaben dar und der geldwerte Vorteil muss dagegen gerechnet werden.

Es ist nur vermutlich so, dass die kumulierten Leasingraten niedriger sind, als der Kaufpreis für ein Fahrrad. Zudem hat man nicht einen Liquiditätsabfluss am Anfang, sondern kann sich auf eine kontinuierliche Belastung einstellen – gerade für Selbstständige ist das mit Sicherheit einfacher zu einzuplanen.

Einziger Nachteil: Das Dienstfahrrad ist zwar im Besitz des Selbstständigen, stellt aber nicht sein Eigentum dar. Am Ende der Laufzeit kann es also nicht weiterverkauft werden.

Dafür sind aber die meisten Leasingverträge auf maximal 3 Jahre ausgelegt. Man erhält also immer wieder ein Fahrrad auf dem neuesten Stand der Technik, dass die E-Bike Schwachstellen immer mehr behebt. 

Fazit – Fahrrad Leasing für Selbstständige ist unkompliziert!

Abschließend lässt sich festhalten, dass das Fahrrad Leasing für Selbstständige eigentlich ganz einfach funktioniert. Selbst wenn das Fahrrad nicht komplett betrieblich genutzt wird, kann es im erheblichen Maße steuerlich wirksam berücksichtig werden. Das ist sehr fair und sollte einen echten Anreiz für jeden Selbständigen darstellen.

Wer nicht den vollen Kaufpreis auf einmal zahlen möchte und sich vor allen Dingen auch Komfort hinsichtlich Services wie Reparaturen und Wartungen wünscht, ist mit einem Leasingvertrag bestens bedient.

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