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Dienstfahrrad – Die neue 1 Prozent Regelung für E Bike Leasing

Die seit Jahren bei der Überlassung von Dienstwagen praktizierte und bewährte 1-Prozent-Regelung kann seit dem Jahr 2012 auch für Dienstfahrräder angewendet werden. Was ist genau darunter zu verstehen und was hat sich mit der Neuregelung für den Arbeitnehmer verändert?

Die neue 1-Prozent-Regelung fürs Fahrrad – vorteilhaft für den Arbeitnehmer?

 

Vor Neuregelung 2012

Vor Inkrafttreten der Neuregelung durch den Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 23.11.2012 schreckten viele Arbeitgeber davor zurück, ihren Arbeitnehmern ein Dienstfahrrad auch für private Zwecke zur Verfügung zu stellen. Der sich durch die private Nutzungsmöglichkeit ergebende geldwerte Vorteil musste aufwändig ermittelt werden. Die mit dem Dienstrad zusammenhängenden Kosten mussten zusammengestellt werden und dann ein privater Nutzungsvorteil errechnet werden.

Der Nachweis konnte zuverlässig nur über ein Fahrtenbuch geführt werden. Sämtliche Fahrten mussten getrennt nach betrieblichen, privaten und Arbeitswegfahrten dokumentiert werden. Streitigkeiten mit dem Finanzamt waren vorprogrammiert. Die Nachteile überwogen.

Was hat sich geändert ab der Neuregelung?

Seit 2012 wird der private Nutzungsanteil bei Diensträdern pauschal ermittelt. Durch die einfachere Handhabung hat sich die Akzeptanz bezüglich der Dienstradüberlassung erheblich gesteigert.

Der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit ergebende Vorteil beträgt nunmehr 1 % des Brutto-Listenpreises. Obwohl damit auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind, kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung dennoch die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen.

Junger Mann mit Businesskleidung strahlend auf einem Fahrrad

Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmer?

In der Mehrzahl der Fälle wird bei der Überlassung eines Dienstrads das Leasing-Modell zur Anwendung kommen. Demnach least der Arbeitgeber im Fachhandel ein Dienstrad und überlasst es dann seinem Arbeitnehmer. Dieser kann das Rad dann auch für private Zwecke nutzen.

Es ist üblich, dass der Arbeitgeber in einem Überlassungsvertrag oder einem Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag schriftlich regelt, dass die Leasingrate vom Arbeitnehmer in Form einer Barlohnumwandlung finanziert wird. Das heißt, das monatliche Bruttogehalt wird, um die vom Mitarbeiter pro Monat zu tragende Leasingrate, gemindert.

Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. Um die steuerliche Wirksamkeit der Überlassungsvereinbarungen nicht zu gefährden, muss der Arbeitgeber zumindest einen geringen Teil der Leasingkosten selbst tragen, sofern er diese Ausgabe steuerlich absetzen möchte.

Durch die Minderung des Bruttolohns um die Leasingkosten sinkt die Berechnungsgrundlage für die Lohnsteuer und die Sozialversicherung und damit die zu leistenden Abgaben. Das Gehalt erhöht sich allerdings danach als Ausgleich für den Vorteil der privaten Nutzungsmöglichkeit um 1 % des Brutto-Listenpreises.

 

Folgendes Beispiel erklärt das Prinzip

Der Arbeitgeber stellt einem ledigen Arbeitnehmer ein Dienstrad mit einem Bruttolistenpreis von 2000 € zur Verfügung. Die vom Arbeitnehmer zu tragende Leasingrate beträgt pro Monat 60 €.

Als geldwerten Vorteil hat der Arbeitnehmer 1 % von 2.000 € = 20 € zu versteuern. Bei einem angenommenen Steuersatz von 25 % sind das 5 €. Durch die Minderung des Bruttogehalts um die Leasingrate von 60 € ergeben sich geschätzt Steuer- und Sozialabgabenvorteile von rund 30 €. Das Fahrrad kostet den Arbeitnehmer also letztlich nur ca. 35 €.

Ein kleiner Wermutstropfen ist allerdings, dass sich die Minderung der Sozialabgaben auch rentenmindernd auswirkt. Die Vorteile überwiegen aber im Ergebnis diesen nachteiligen Effekt.

Die gleichen Grundsätze gelten im Übrigen auch bei der Überlassung von Pedelecs – mit Ausnahme der sogenannten S-Pedelecs. Möchte der Arbeitnehmer ein S-Pedelec oder ein Leichtmofa nutzen, so muss er für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil ansetzen. Die anderen Vorteile können ansonsten genutzt werden.

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Achtung, Stolperfalle am Vertragsende!

Oftmals wird ein Leasingvertrag mit einer Option gekoppelt, das Fahrrad nach Ende der Vertragslaufzeit für einen überaus günstigen Restwert von etwa 10 % des Listenpreises zu erwerben. Seit November 2017 gilt nun jedoch ein Restwert von etwa 40 %. Die Differenz zwischen diesen 40 % und dem eigentlichen Kaufpreis müsste ebenfalls geldwerter Vorteil versteuert werden. Hier gilt es sich an den Arbeitgeber oder den Leasinganbieter zu wenden, um eine Regelung oder Einigung hinsichtlich des Restwerts zu finden.

Fazit – die neue Regelung bringt viele Vorteile

Die „neue“ (seit 2012) 1% Regelung für Dienstfahrräder kommt vor allem dem Arbeitnehmer zu Gute. Dieser kann in Form einer Gehaltsumwandlung Steuern und Sozialabgaben sparen und damit günstig ein Fahrrad nutzen, welches ihm ohne ein Leasing über den Arbeitgeber vielleicht verwehrt geblieben wäre.

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